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Da es immer wieder Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber bezüglich des Netzverknüpfungspunktes gibt, wurden einige unklare Definitionen bezüglich des Paragrafen 5 EEG 2012 durch mitwirken der Clearingstelle geklärt.

Beispiel: 

Eine PV Anlage, < 30kWp für den Eigenbedarf, soll auf einer Garage mit eigenem Flurstück errichtet werden, die Garage wird über ein anderes Flurstück mit Strom versorgt. Beide Flurstücke haben den selben Besitzer, es gibt nur einen Hausanschlusskasten auf dem Grundstück ohne Garage.

Darf die PV Anlage an den bestehenden Netzanschluss des angrenzenden Flurstückes angeschlossen werden? Unser Meinung nach Ja!

 

Gesetzesbezug: 

BauGB/ROG
BGB
EEG 2004 § 13
EEG 2009 allg.
EEG 2009 § 5,§ 6,§ 7 u. § 13
EEG 2009 § 19
EEG 2012 allg.
EnWG 2005
EnWG 2011
NAV

 

 

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